Gesetze
In der "Friendly Relations Declaration" vom 24. Oktober 1970
           hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen:

       "Ein Angriffskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, das die
        Verantwortlichkeit auf Grund des Völkerrechts nach sich zieht. ... 

        Folglich sind die bewaffnete Intervention und alle anderen Formen von
        Einmischung oder Drohversuchen gegen die Rechtspersönlichkeit eines
        Staates oder gegen seine politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
        Bestandteile völkerrechtswidrig. ... 

        Jeder Staat hat ein unveräußerliches Recht, sein politisches,
        wirtschaftliches, soziales und kulturelles System ohne irgendeine Form der
        Einmischung von seiten eines anderen Staates zu wählen."

 

  Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG):

        "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." (Artikel 20 Abs. 4 GG) 

        "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
        sind unter Strafe zu stellen." (Artikel 26 Abs. 1 GG) 



 
 

Strafgesetzbuch (StGB):

        "Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft." (§ 80 StGB) 

        "Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum
        Angriffskrieg (§ 80 ) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." (§ 80a StGB)