Kriegsverrat
 
 
 

Sehr geehrte Frau Zypries, 

wenn eine sozialdemokratische Justizministerin am Vorabend des sich zum 63. Male jährenden Kriegsendes einen derart reaktionären Stuss von sich gibt, wie ich der SZ entnehmen muss, 

sueddeutsche.de/deutschland/artikel/301/172789/2/ 

"Der in Fällen des Kriegsverrats möglicherweise gegebene Unrechtsgehalt (nicht ausschließbare Lebensgefährdung für eine Vielzahl von Soldaten) erschien äußerst hoch, so dass auch der Umstand, dass sie während eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges begangen worden sind, keinen Anlass zur pauschalen Rehabilitierung begründen konnte". 

dann geht mir, mit Verlaub, das Messer in der Tasche auf. 

In Sachen "Kriegsverrat" gibt es nur eine angemessene Haltung: Es war geradezu die Pflicht jedes anständigen Deutschen, egal, ob mit oder ohne Uniform, die menschenverachtende Nazi-Diktatur zu "verraten". Wer das nicht getan hat, sofern ihm der Charakter dieses Regimes bewusst geworden war, wurde nämlich zum Verräter an der Menschheit. Im Übrigen gilt das gerade 
auch im Hinblick auf die Widerstandskämpfer des 20. Juli - was die getan 
haben, war natürlich "Kriegsverrat" in seiner extremsten Form - und genau 
dafür werden sie heute geehrt. Mit Bigotterie und Doppelstandards nach diesem Motto muss endlich Schluss sein: Offiziere dürfen Widerstand leisten 
bis zum Tyrannenmord, der Schütze Arsch aber hat im Schützengraben gefälligst Kadavergehorsam zu leisten (was in abgemilderter Form - siehe der Fall Major Florian Pfaff – ja auch heute noch die gängige Auffassung widerspiegelt). 

Der in Plötzensee hingerichtete Theodor Haubach würde sich im Grabe rumdrehen, müsste er die Haltung seiner (Partei-)Urenkelin miterleben. Entweder haben Sie Ihre Mitarbeiter nicht im Griff, oder Sie ticken tatsächlich so, wie Sie Baumann gegenüber argumentieren. 
Nachdem Sie den früheren Generalbundesanwalt Nehm angewiesen haben, mit kreativen Begründungen Strafanzeigen gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen der Vorbereitung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs (Irak 2002/2003, zur Verfügungstellen des deutschen Territoriums für das Völkerrechtsverbrechen Irakkrieg unter Bruch von Artikel 20 Absatz 3, Artikel 25 und 26 GG, NTS und ZA-NTS, bis zum heutigen Tag) niederzuschlagen, vermute ich Letzteres. Jedenfalls entsinne ich mich nicht, dass Sie Nehm zur Rechenschaft gezogen hätten, nachdem er Randelzhofers Kommentar zur Aggressionsdefinition in Bruno Simmas Standardwerk für die Einstellungsverfügung vorsätzlich in sein exaktes Gegenteil verkehrt hatte. Damit sind Sie ganz knapp am Artikel 20 Absatz 4 vorbeigeschrammt. 

Mit freundlichen Grüßen 
Jochen Scholz 
Oberstleutnant a. D. 
 
 


Sehr geehrte Frau Zypries, 

um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, die nachstehende Gegenüberstellung: 

Randelzhofer: 

ee) Überlassung des eigenen Staatsgebietes. Nach 3(f) der Aggressionsdefinition gilt als Angriffshandlung "die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht , daß sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat,von diesem anderen dazu benutzt wird,  eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen". Diese Bestimmung betrifft nur die freiwillige Überlassung von Staatsgebiet an einen anderen Staat und erfaßt nicht den Fall der bloßen Nichtverhinderung von Angriffshandlungen eines anderen Staates auf dem eigenen Staatsgebiet. Nur im ersten Fall wird dem das Territorium zur Verfügung stellenden Staat neben dem aktiv agierenden Staat die Angriffshandlung als eigene zugerechnet." 

Nehm in der Einstellungsverfügung: 

"Nach dem erklärten und 
wiederholt geäußerten Willen der Bundesregierung und des Bundes- 
kanzlers, sich an einem militärischen Schlag gegen den Irak nicht zu 
beteiligen, soll sich die deutsche Unterstützung für die Vereinigten 
Staaten von Amerika in der Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und 
Transportrechten erschöpfen. Die Gewährung solcher Rechte wird aber als eine bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen (vgl. dazu 
Randelzhofer in Simma <Hrsg.>, Charta der Vereinten Natio-nen, § 51 Rn. 28) vom Tatbestand des § 80 StGB nicht erfasst. Auf die Frage, ob dieser Sachverhalt unter Artikel 3f der Resolution 3314 (XXIX) fiele, kommt es somit bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht an." 

Das nenne ich Rechtsbeugung 

Nochmals freundliche Grüße 
Jochen Scholz