Kleines juristisches Seminar zu den Syrienkrieg-Strafanzeigen


  vgl. Syrienkrieg-Strafanzeige

vgl. November-Attentate in Paris 2015
 

Diese Informationen sind wie so vieles auf MAI nicht allein auf meinem Mist gewachsen, sondern zusammengetragen aus  Analysen juristischer, historischer und politischer Experten - den ich hiermit danke. Falls da copyright-Aspekte  hereinspielen, geben Sie bitte Bescheid, dann setze ich den namen hinzu,  streiche aus meinem Argumentationsbestand usw., wie gewünscht.

  




Kleines juristisches Seminar der FAZ:

"Auch als Nichtjurist muss man wissen, dass es unter allen Umständen ein Verbrechen ist, Unschuldige gezielt zu ermorden. Der Tod Unbeteiligter hingegen ist die Nebenwirkung einer Handlung, die möglichst vermieden werden muss – und weithin vermieden wird –, damit Gewalt legitim angewendet wird."
NEIN.
Oder, höflicher, dem comment geschuldet, verdruckst ausgedrückt: WO STEHT DAS?
Der FAZ-Autor meint man wieder in der Gegend herum. Eine saubere, schöne Meinung.
So ähnlich wie die "ich glaube"-Formeln am Satzbeginn von Politikern.
Nach geltendem Völkerrecht - und über Art. 25 also unmittelbarem Grundgesetzrecht - gilt folgendes:

"Teil IV Zivilbevölkerung 
< Art. 12 Schutzzeichen
> Art. 14 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte 

Art. 13 Schutz der Zivilbevölkerung
1.  Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen geniessen allgemeinen Schutz vor den von Kampfhandlungen ausgehenden Gefahren. Um diesem Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind folgende Vorschriften unter allen Umständen zu beachten.

2.  Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.

3.  Zivilpersonen geniessen den durch diesen Teil gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

unter allen Umständen
unter allen Umständen
unter allen Umständen
unter allen Umständen
Der FAZ-Autor hatte gerade noch explizit  diese Wörter gebraucht "
unter allen Umständen ein Verbrechen" unter Bezug einzig auf  Unschuldige gezielt zu ermorden - um sie  in Gegensatz zu setzen zu Kriegshandlungen.
Also ist "möglichst vermieden" nicht eine gültige Formel.
Und das hier ist verräterisch "damit Gewalt legitim". LEGITIM, werter FAZ-Autor, ist nicht LEGAL. Legitim sieht so aus als wäre es legal, deshalb kommt dieses "legitim"-Geschwurbel ja überhaupt erst zustande, täuscht Rechtskonformität vor.

Der berüchtigte Kollateralschaden bei Weichzielen ist schlicht ein Verbrechen, das  "in kauf zu nehmen" niemand berechtigt ist. Wenn Zivilisten zu Schaden kommen könnten, heisst der Befehl des Gesetzes: nicht schießen. Unter keinen Umständen.
Ein  durch eine Terrorbombe  ermordeter Zivilist ist ebenso illegal ermordet worden wie ein durch eine aus der Luft abgeworfene Terrorbombe.
Frau Wagenknecht hat recht, zumal beide Waffen - die  von Paris als auch die in Syrien - aus den USA kommen. Nicht dass die Waffen-Herkunft strafverschärfend wäre. Sie ist nur verräterisch bzgl. sowohl der Terror-Morde in Paris wie AUCH bzgl. eines impliziten Zusammenhangs des Kriegs mit dem kriegauslösenden Terror.

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Norman Paechs juristischer Exkurs zum Syrienkrieg

Sehr ausführlich und sehr angelehnt (sie abarbeitend) an die Regierungs-Argumenttaion.
Ich halte  es aber für geboten, sowohl einfach und verständlich zu argumentieren als auch mich nicht mit den Winkeladvokaten der Regierung abzugeben. Ja - das muss man in der Hinterhand auch haben. Aber zunächst gilt nicht, die UN-Ausnahmen und Wenns und Abers zu  diskutieren, sondern die Völkerrechtsprinzipien:
1. Alle Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Heisst: das Argument "aber der böse Diktator" zieht nicht, ist zunächst ohne Belang.
2. Keine UN-Nation greift eine andere an.
3. Und das steht so im GG, art.25 als direkt wirkendes Recht eines jeden Bürgers in Deutschland, strafrechtgesichert durch  §80 StGB.

Und nun kommen  die Ausnahmen:
a) der UN-Sicherheitsrat beschliesst, einzugreifen
b) ein Staat muss sich verteidigen, dem darf auch geholfen werden

a) und b) gelten hier nicht. b) setzt einen Angriff von Syrien voraus, da ist nicht einmal AUS Syrien, also von dem IS auf syrischem Gebiet ein Beweis vorhanden - selbst die frz. Behörden sprechen von Franzosen und Belgiern als Tätern. Und, worauf Reinhard Merkel hinweist. dieser Angriff ist nicht anhaltend, nicht einmal eine ständige Bedrohung. Eine aktuelle verteidigungssituation liegt  einfach nicht vor.

Fazit: die Ausnahmen von der Regel greifen auch nicht. Wesentlich aber ist und bleibt die Regel, Frieden zu wahren. darauf sollten Friedensfreunde hinweisen.


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Immunität der Abhgeordneten

 Aber sicher doch, ein hohes Gut. Frei und unabhängig, nur ihrem Gewissen verpflichtet usw. - im Rahmen der Gesetze. Bei einem geplanten Mord oder gar Massenmord passiert doch wie bei jeder anderen Straftat von MdBs, dass die STA  in einem geregelten Verfahrenswege ermittelt nach Sachverhalt, Relevanz, Rechtslage und dann die Immunitätsaufhebung beantragt - vor jeder hausdurchsuchung oder gar Festnahme. Im Fall Edathy war das so, bei all den anderen Straftätern ebenso, die Liste ist lang.

Artikel 46 GG

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
In den Folgesätzen wird auf die Details eingegangen.
NATÜRLICH werden die MdBs wohl nicht  mit Mehrheit dafür stimmen, dass  ihre eigene Immunität aufgehoben werde.

Realismus in dieser Sache bedeutet aber nicht,  auf das Verlangen zu verzichten, dass die  Jurisdiktion gegenüber der Exekutive und diesmal eben auch der Legislative zeigt, wo der hammer hängt.
Jede Freiheit  eines jeden Entscheidungsträgers gilt auf jeder Ebene in dem RAHMEN, in dem er sich bewegt. Dann soll eben deutlich werden, dass  das unmittelbare Recht des Art. 25 GG einfach nur durch die Machtblockade  von Bandenverbrechern  geblockt wird.

Vergleichbar ist es mit dem RAHMEN  der UN-Charta (die vom Gewaltverzicht einander gleicher souveräner Staten untereinander ausgeht) der durch die Ausweitung  der Formel "mit allen Mitteln" bewusst fehlinterpretiert wird. Mit allen Mitteln - innerhalb der Gesetze, so ist es immer gemeint, ob es sich um UN-Staaten, Abgeordnete, Polizisten oder Otto Normalbürger handelt.


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Verbots- oder Subsumtionsirrtum nach § 17 StGB können die MdB samt Regierungsmitgliedern der
Bundestagsmehrheit für Drucksache 18/6866 nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn sie gegen
Artikel 25, 26 des Grundgesetzes und § 80 des StGB wissentlich verstoßen und handeln:

„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn
er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.“

Artikel 25 des Grundgesetzes hätte dem Auswärtigen Amt und vor allem dem Minister zwingend
geboten, die völkerrechtlichen Voraussetzungen eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte über dem
Territorium Syriens anhand UNSC Resolution 2249 genau zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und unter
den Leitsätzen der Präambel der UN-Charta zu bewerten. Selbst bei der Resolution 1973 zu Libyen vom
17. März 2011 geschah diese Prüfung mit mehr Verantwortungsbewußtsein und vor allem Eigenständigkeit.

Wie eine ernstzunehmende Entschlossenheit des Bundestages zum Kampf gegen terroristische
Organisationen und Handlungen auszusehen hätte, erweist sich im »Russian draft resolution on
Counterterrorism« vom 30. September nach der Debatte der 70. Generalversammlung, der im
Sicherheitsrat von den USA abgewiesen wurde und auch nach erneutem Einbringen am 20.11.
zurückgezogen werden mußte.

Dies nicht etwa nur um ein amerikanisches Veto zu vermeiden, sondern weil die russische Resolution
(http://goo.gl/6k2sev) insbesondere ab Punkt 10 immer wieder klar und entschieden Bezug auf den
Ausgangspunkt aller UN-Resolutionen zum Kampf gegen internationalen Terrorismus nimmt:
Resolution 1373 vom 28. September 2001 - gegen die seither alle (!) NATO-Staaten zusammen mit den
Vereinigten Staaten unaufhörlich verstoßen haben. Für alle die sich seither den Sp-insanities zum
Beispiel von Bliar und Campbell bei der Verdrehung dieser Resolution beteiligt haben (und für den
Kanzleramtsleiter von damals und Außenminister von heute, der sich immer mehr selbst holsteinisiert),
noch einmal der Verweis auf den Wortlaut: http://goo.gl/Gmo6wF

Auch wenn die Wendung "Holsteinisierung" weit hergeholt sein mag, es handelt sich bei Steinmeier,
dem man neben Heusgen seit der Ablösung Hombachs und Steiners die höchstrangige diplomatische
Kenntnis und Expertise zuschreiben muß (und die auch über weite Strecken fortgedauert hat, als er
nicht Regierungsmitglied war) mittlerweile um die unintelligenteste Abwägung von Realpolitik gegen
Völkerrecht. Und um eine schleichende Auflösung des Restes vom bismärckisch-sozialdemokratischen
Hypomochlion deutscher Außenpolitik nach 1967. Ausschlag gibt dabei allerdings die Herablassung,
mit der der Jurist Steinmeier sich über die Argumente des "juristischen Seminars" hinwegsetzt.

Was ich mit Hypomochlion meine, mit dem Gedanken an Stein, Tauroggen und die "Poiesis", das ist
als erster Entwurf einer deutschen Geopolitik von Massenbach dargestellt worden.



(c) Andreas Hauß, Dezember 2015
http://www.medienanalyse-international.de/ueberblick.html

Im Übrigen bewundere ich Frau Klarsfeld.